Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch einige Ausnahmen vor, in denen der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist. Ein solcher Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger erfolgt seit dem 01.09.2013 unter anderem bei Stromlieferungen, wenn sowohl der liefernde Unternehmer als auch der Abnehmer des Stroms Wiederverkäufer von Elektrizität sind.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Betreiber dezentraler Stromgewinnungsanlagen keine Wiederverkäufer sind. Daher sind beispielsweise Photovoltaik- und Windkraftanlagen oder Biogas-Blockheizkraftwerke im privaten Umfeld wie etwa an einem Einfamilienhaus von der Neuregelung nicht betroffen. |