Sofern Sie Leistungspakete anbieten, die zum Teil der 7%igen und der 19%igen Umsatzsteuer unterliegen, müssen Sie den Gesamtkaufpreis in der Rechnung nach den verschiedenen Steuersätzen aufteilen. Das Bundesfinanzministerium hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und den Umsatzsteueranwendungserlass folgendermaßen geändert:
Bei unterschiedlich zu besteuernden Leistungen ist der Gesamtverkaufspreis sachgerecht nach der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen. Sind mehrere solcher Methoden vorhanden, darf der Unternehmer frei zwischen ihnen wählen.
• Bietet der Unternehmer die im Paket erbrachten Leistungen auch einzeln an, muss er den Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufteilen. Eine Aufteilung darf alternativ auch nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes erfolgen, sofern dies ebenso einfach und sachgerecht ist.
• Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist nicht zulässig.
• Führt die Aufteilung des Unternehmers nicht zu einem sachgerechten Ergebnis, darf das Finanzamt eine Schätzung vornehmen.
Hinweis: Unternehmer müssen diese Grundsätze spätestens ab dem 01.07.2014 beachten (Übergangsregelung). Bis dahin dürfen sie noch eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode anwenden, sofern diese nicht rechtsmissbräuchlich ist. |