Ergebnisabführungsverträge sind eine unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Mittels einer Organschaft können zum Beispiel Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft mit Gewinnen des Anteilseigners aus dessen eigenen Einkünften verrechnet werden. Ohne die Organschaft wären die Verluste in der Organgesellschaft konserviert. An die Ergebnisabführungsverträge stellt die Finanzverwaltung allerdings immens hohe Anforderungen. Sofern es sich bei der Organgesellschaft um eine GmbH handelt, muss der Vertrag eine Klausel enthalten, die den Gesellschafter dazu verpflichtet, Verluste seiner Organgesellschaft (z.B. durch Überweisung) auszugleichen.
Hinweis: Um vollständige Rechtssicherheit zu erreichen, sollten Sie Ihre Ergebnisabführungsverträge bis Ende 2014 von uns prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. |