Lieferungen und Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Zahlung besteht (Leistungsaustausch). Entschädigungen und Schadensersatzzahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht, da sie nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung gezahlt werden. Solche Zahlungen sind darauf zurückzuführen, dass der Zahlende für einen Schaden einzustehen hat, und unterliegen daher mangels Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer. Die Abgrenzung zwischen einer steuerbaren Leistung gegen Entgelt und einem nicht steuerbaren Schadensersatz ist nicht immer ganz einfach.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen weiteren „Mosaikstein“ zur Abgrenzungsprüfung beigesteuert. Im Streitfall hatte ein IT-Dienstleister für eine (vom Kunden gewollte) vorzeitige Beendigung eines IT-Dienstleistungsvertrags im Vergleichswege eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (Ausstiegsprämie) erhalten. Das Finanzamt stufte die Zahlung als Leistung gegen Entgelt ein und forderte entsprechend Umsatzsteuer nach. Der BFH hat dieses Vorgehen bestätigt. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liege auch vor, wenn ein Unternehmer auf eine ihm vertraglich oder gesetzlich zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichte. Eine der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistung sei daher auch dann anzunehmen, wenn er ganz oder teilweise davon Abstand nehme, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben.
Der Unternehmer hatte entgeltlich darauf verzichtet, seine Rechte aus dem IT-Dienstleistungsvertrag weiter auszuüben - und damit eine steuerbare sonstige Leistung erbracht. Der zwischen ihm und seinem Kunden geschlossene Vergleich stellte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert her, so dass ein Leistungsaustausch stattfand. |