Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Wechsel der Steuerschuldnerschaft - Neue Verwaltungsanweisung zur Lieferung von Metallen und Cermets
26.05.2015
 

Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Lieferung. Der Leistungsempfänger muss sich nur in Ausnahmefällen um die Besteuerung des Umsatzes kümmern (Wechsel der Steuerschuldnerschaft).

Beispiel: Unternehmer U1 liefert Eisenschrott an Unternehmer U2. U1 muss netto abrechnen. Er schreibt also U2 eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. U2 muss den Umsatz in seiner Steuererklärung anmelden.

Nur die Lieferung bestimmter Waren und ausgewählte Dienstleistungen sind vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft betroffen. Den Kreis dieser Waren und Dienstleistungen, bei denen der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren allerdings immer weiter ausgedehnt. Zum 01.10.2014 hatte er den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf bestimmte Metalllieferungen eingeführt. Zum 01.01.2015 änderte er die Regelung aber auch schon wieder und nahm Selen, Gold, Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder heraus. Außerdem führte er eine Betragsgrenze von 5.000 € ein, unter der es nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt.

Nun hat auch das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben zu den Neuregelungen für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets veröffentlicht, in dem es auf Einzelfragen eingeht. Diese betreffen vor allem die Behandlung der 5.000-€-Grenze und die konkret betroffenen Waren.

Hinweis: Haben Sie beim Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft noch offene Fragen, sprechen Sie uns bitte an. Die allgemeine Übergangsregelung läuft nämlich zum 30.06.2015 aus.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG