Hat Ihr Kind erfolgreich sein Medizinstudium absolviert und strebt nun eine Promotion an? Dann kann Ihnen unter Umständen Kindergeld zustehen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seine Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Jahr nicht übersteigen und es sich in Berufsausbildung befindet.
Mit der Frage, ob sich ein Arzt, der nach abgeschlossenem Medizinstudium promovieren möchte, noch in Berufsausbildung befindet, hat sich das Finanzgericht München beschäftigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die ernsthafte Vorbereitung auf die Promotion zur Berufsausbildung gehört, solange kein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Tritt ein Mediziner vor Abschluss der Doktorarbeit jedoch eine Stelle als Assistenzarzt an und findet sich im Anstellungsvertrag keine spezielle Vereinbarung bezüglich der Promotion, sei davon auszugehen, dass er sich - trotz weiterer Vorbereitungshandlungen - nicht mehr in Berufsausbildung befindet. Dann steht ihm ab Antritt der Assistenzarztstelle kein Kindergeld mehr zu.
Hinweis: Kosten für den Erwerb der Promotion werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben eines Arztes berücksichtigt, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. |