Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter regelmäßig zu einer Gewinnrealisierung und somit zu Mehrsteuern. Dieser Effekt lässt sich durch eine Realteilung verhindern, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und in ihr Betriebsvermögen überführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ging bisher davon aus, dass die Realteilung eine Beendigung der Gesellschaft voraussetzt. In einem neuen Urteil hat der BFH seine restriktive Entscheidungspraxis gelockert. Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nun auch vorliegen, wenn nur ein Gesellschafter ausscheidet und die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Im Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden und hatte dafür im Gegenzug eine Niederlassung in einer anderen Stadt erhalten, die sie selbst zuvor bereits geleitet hatte. Die verbliebenen Partner der Sozietät führten die Hauptniederlassung unter der bisherigen Bezeichnung weiter. Nach Ansicht des BFH wurde mit diesem Vorgang eine Teilbetriebsübertragung verwirklicht, die im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen konnte. Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven des Betriebs sichergestellt ist. Dies trifft laut BFH nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. Mit freundlichen Grüßen |