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Mandanteninformationen

Ab 2018 werden bestimmte Erträge schon auf Fondsebene besteuert
01.10.2016
 

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zugestimmt. Damit können die Neuerungen ab 2018 ihre Wirkung entfalten. Die umfangreichsten Änderungen gibt es bei der Besteuerung von Publikumsinvestmentfonds, also Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen:

·      Ab 2018 werden bestimmte Erträge - Dividenden und Immobilienerträge - bereits auf der Ebene des Fonds besteuert. Bei allen anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträgen aus Termingeschäften) bleibt es bei der Steuerfreiheit auf Fondsebene.

·      Als Anleger müssen Sie die Ausschüttungen eines Publikumsinvestmentfonds grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Da ein Teil der Erträge aber bereits auf Fondsebene versteuert worden ist, werden die Erträge bei Ihnen teilweise freigestellt. Die Höhe der Freistellung hängt vom Anlageschwerpunkt des Fonds ab. Bei einer Kapitalanlage in Aktienfonds werden beim Privatanleger 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Immobilienfonds sind bei allen Anlegern 60 % (beim Investitionsschwerpunkt in Auslandsimmobilien 80 %) der Einkünfte steuerfrei. Die Steuererhebung erfolgt - wie bisher - im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs.

·      Sollte der Publikumsinvestmentfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen, wird künftig eine „Vorabpauschale“ beim Anleger besteuert. Dies soll verhindern, dass Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden.

Die Pauschale kommt zum Ansatz, wenn in einem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung (sogenannter Basisertrag) nicht erreichen. Die Berechnung der Vorabausschüttung ist sehr komplex: Sie hängt von einem Basiszins sowie der Wertentwicklung der Fondsanteile ab.

·      Die jährliche Steuerbescheinigung soll künftig nur noch vier statt bisher bis zu 33 Angaben enthalten.

Das Gesetz sieht im Übrigen Ausnahmen von der Besteuerung vor, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) investiert haben oder die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

Weitgehend unverändert geblieben sind demgegenüber die Besteuerungsregeln für Spezialinvestmentfonds.

 

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