Dass auch Finanzbeamte mitunter gegen ihren Einkommensteuerbescheid klagen, hat nun ein Staatsdiener bewiesen, dem der Fiskus die Kosten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum zunächst aberkannt hatte. Für die Feier an einem Montagmittag hatte er alle Beschäftigten seines Finanzamts in den Sozialraum der Behörde eingeladen; für Häppchen, Sekt und Wein waren Kosten von 834 € angefallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Aufwendungen als Werbungskosten an. Ob eine Feier beruflich veranlasst und damit abziehbar ist, muss laut BFH anhand folgender Fragestellungen überprüft werden: · Was war der Anlass der Feier? · Wer trat als Gastgeber auf? · Wer bestimmte die Gästeliste? · Welcher Personenkreis wurde eingeladen? · Wann und wo fand die Feier statt? · Waren die Kosten der Feier üblich? Lädt ein Jubilar seine Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder wegen ihrer Funktion (z.B. alle Auszubildenden) zu seiner Feier ein, spricht das für eine berufliche Veranlassung der Kosten. Die Einladungen wurden dann nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen. Werden dagegen nur einzelne ausgewählte Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten. Im vorliegenden Fall stufte der BFH die Kosten der Jubiläumsfeier als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ein. Hierfür sprach, dass Dienstjubiläen berufsbezogene Ereignisse sind und der Kläger uneingeschränkt alle Amtsangehörigen zu seiner Feier eingeladen hatte. Gegen den privaten Charakter der Veranstaltung sprach, dass die Kosten moderat ausgefallen waren und die Veranstaltung im Finanzamt und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hatte. Hinweis: Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug. Die steuerliche Anerkennung hat jedoch Grenzen: Vor Jahren hat der BFH einen Werbungskostenabzug abgelehnt, wenn ein Jubilar in gehobener beruflicher Position einen Empfang mit 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens veranstaltet, um seinen Repräsentationspflichten nachzukommen. |