Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern zunehmend, sich Waren des täglichen Bedarfs direkt an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Eine App ermöglicht, die Waren online zu bestellen. Sie werden dann zum Arbeitgeber geliefert, wo sie in einer Pick-up-Station auf dem Betriebsgelände vom Arbeitnehmer übernommen werden können. Der Arbeitgeber informiert seine Arbeitnehmer über diese Abläufe (z.B. über Aushänge oder im firmeneigenen Intranet). Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Warenpreise werden vom jeweiligen Lieferanten festgelegt. Durch die App werden die Waren nicht verbilligt angeboten. Die Lieferung der Waren erfolgt - abhängig vom Bestellwert - gegen Berechnung einer Zustellpauschale, die vom Arbeitnehmer bezahlt wird. Der Arbeitgeber zahlt an den Anbieter der App eine pauschale Gebühr. Die Lieferung der Waren erfolgt zum Marktpreis. Damit entsteht bei den Arbeitnehmern kein geldwerter Vorteil. Auch die vom Arbeitgeber an den Anbieter der App zu zahlende Gebühr führt bei den Arbeitnehmern nicht zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Der Grund: Letztlich handelt es sich nur um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit um eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die App wird allen Arbeitnehmern eines Betriebs ohne Annahmezwang zur Verfügung gestellt. Auch die Nutzung der App führt bei den Arbeitnehmern zu keinen weiteren Vorteilen (z.B. in Form von Preisnachlässen). Hinzu kommt, dass kostenlose Einkaufs-Apps, zum Beispiel im Internet oder in App-Stores, heutzutage durchaus üblich sind. |