Wenn vom Sterbebett aus der Finanzberater zum Alleinerben erklärt wird, hält sich die Begeisterung bei den zuvor bedachten Kindern in Grenzen. In einer solchen Situation fanden sich vor Jahren eine Tochter und ihr Ehemann wieder. Die Mutter hatte das Ehepaar in einem notariellen Testament zunächst als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Kurz vor ihrem Tod verfasste sie aber eine handschriftliche Urkunde, in der sie ihren Finanzberater zum Alleinerben erklärte. Sowohl der Berater als auch die Eheleute beantragten später einen Erbschein, so dass vor dem Nachlassgericht um die Erbenstellung gestritten wurde. Die Streitparteien schlossen schließlich einen Vergleich, wonach die Eheleute dem Berater eine Abfindung von 160.000 € zu zahlen hatten. Der Berater nahm im Gegenzug seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen den Erbscheinantrag der Eheleute zu erheben. Nachdem der Streit um die Erbenstellung auf diese Weise beigelegt war, folgte für die Eheleute das nächste Ungemach - diesmal von steuerlicher Seite: Das Finanzamt erkannte die Abfindung nicht als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindungszahlung die Erbschaftsteuer mindert. Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeit setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs voraus. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist laut BFH auch bei Kosten gegeben, die einem Erben wegen eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen. |