Unternehmer müssen ihre abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten; abzuziehen sind hiervon unter anderem Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Ist der Teilwert des Wirtschaftsguts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser niedrigere Wert angesetzt werden. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Betriebs (z.B. Grund und Boden, Umlaufvermögen) ist im Fall einer dauernden Wertminderung ein Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich. Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat seinen Erlass zu Teilwertabschreibungen überarbeitet. Wer den Teilwert ansetzen will, sollte steuerfachkundigen Rat einholen, um im Vorfeld die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Abschreibung auszuloten. Sprechen Sie uns gerne an. |