Sie können für Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nach einem Au-pair-Auslandsaufenthalt zur Abiturprüfung anmelden, Kindergeld beantragen. Der Bundesfinanzhof sieht die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung an. Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Beruf dienen.
Dagegen können Sie für Ihr Kind, das einen Au-pair-Auslandsaufenthalt ohne Teilnahme an theoretisch-systematischem Unterricht absolviert, kein Kindergeld beantragen. Das Erfordernis des Unterrichtsbesuchs dient hierbei in erster Linie der Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten. Allerdings können Sie aufgrund des aktuellen Urteils für ein Kind, das sich nach der Anmeldung zum Abitur zum Au-pair-Auslandsaufenthalt entschließt oder sich während eines solchen zur Prüfung anmeldet und sich ernsthaft auf diese vorbereitet, Kindergeld beantragen - selbst wenn es im Ausland keinen Unterricht besucht. |