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Mandanteninformationen

Rechnungsberichtigung ist rückwirkend möglich
01.03.2017
 

Wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen entdeckt, versagt es dem geprüften Unternehmen den daraus vorgenommenen Vorsteuerabzug. Da die Beanstandungen regelmäßig Altjahre betreffen, muss das Unternehmen auf die Steuernachforderungen meist Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr zahlen. Das gilt sogar, wenn nachträglich berichtigte Rechnungen vorgelegt werden können, denn diese wurden (bislang) nur mit Wirkung für die Zukunft anerkannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Grundsatzurteil gegen diese Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gestellt. Er hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass keine Nachzahlungszinsen entstehen. Das Gericht verwies dabei auf die unternehmerfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechnungsberichtigung (Rechtssache „Senatex“).

Für eine „funktionierende“ rückwirkende Rechnungsberichtigung fordert der BFH allerdings, dass in der Ursprungsrechnung mindestens folgende Angaben enthalten sind: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Der BFH weist zudem darauf hin, dass ein Unternehmen eine Rechnung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigen kann.

 

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