Für den Vorsteuerabzug müssen Sie über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer verfügen. Wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, werden die Eingangs- und Ausgangsumsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, weil Erstere umsatzsteuerrechtlich nicht als selbständiger Unternehmer berücksichtigt wird.
Wem aber steht bei Beendigung einer Organschaft beim Empfang einer Rechnung der Vorsteuerabzug zu, wenn die bisherige Organgesellschaft die Leistung noch während der Organschaftszeit bezogen hat?
Laut Bundesfinanzhof ist der Vorsteuerabzug beim Wechsel des Organträgers nicht dem neuen Organträger zuzurechnen, wenn die Anteile an der Organgesellschaft nach dem Leistungsbezug, aber noch vor Erhalt der Rechnung veräußert werden. Entscheidend seien ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt |