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Mandanteninformationen

Altverluste aus Aktienverkäufen nur befristet verrechenbar
01.05.2017
 

Die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen hat sich mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 stark verändert:

·     Alte Rechtslage: Nach der bis 2008 geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren. In diesem Fall erzielte der Privatanleger einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, ergab sich ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt werden konnte.

·     Neue Rechtslage: Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Die Banken behalten direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein. Die neue Rechtslage gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Aktien.

Verluste, die ein Anleger mit seinen „Altaktien“ aus privaten Veräußerungsgeschäften realisierte, durfte er nach einer Übergangsregelung ausnahmsweise mit „neuen“ Gewinnen aus Aktienverkäufen (Einkünften aus Kapitalvermögen) verrechnen. Diese Verrechnungen waren aufgrund einer fünfjährigen Übergangsfrist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich.

Der Bundesfinanzhof beurteilt diese fünfjährige Frist als verfassungsgemäß. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste seit 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neuge­winnen aus Aktienverkäufen zuzulassen. Der Aus­schluss der Verrechenbarkeit sei auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen und der Gesetzgeber sei befugt gewesen, den Wechsel in überschaubarer Zeit abzuschließen.

Hinweis: Anleger können ihre Verluste seit 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die sie beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehnjahresfrist erzielen.

 

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