Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens mindern den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung. Mit zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Danach sind nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, das heißt feste Beträge oder eine Kilometerpauschale, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1-%-Regelung vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Im ersten Streitfall hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten des auch privat genutzten Firmenwagens geteilt. Der Arbeitnehmer trug sämtliche Kraftstoffkosten. Der BFH hat entschieden: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies wie bisher den Wert des geldwerten Vorteils. Entsprechendes gilt - und das ist neu -, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Pkw (z.B. Kraftstoffkosten) selbst trägt. Der BFH war bisher davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbstgetragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung bemessen wird. Das ist ab sofort anders. Laut BFH muss der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand allerdings im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar nachweisen. Eine bloße Schätzung reicht dagegen für eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen Pkw vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen nicht aus. Hinweis: Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer die vorteilsmindernde Berücksichtigung der selbstgetragenen Kraftstoffkosten in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Es spricht aber auch nichts gegen eine Minderung des geldwerten Vorteils schon beim Lohnsteuerabzug, was sich (anders als bei der Veranlagung) auch auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Auf die 15%ige Pauschalierung von Sachbezügen in Form der verbilligten Firmenwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte schlägt die vorteilsmindernde Berücksichtigung selbstgetragener Kraftstoffkosten ebenfalls durch. Im zweiten Urteil hat der BFH klargestellt: Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann durch Zuzahlungen bzw. durch Kostentragung des Arbeitnehmers nur bis zu 0 € gemindert werden. Ein den geldwerten Vorteil übersteigender „Restbetrag“ wirkt sich daher steuerlich nicht aus. Er ist insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Deshalb hat der BFH die Revision des Arbeitnehmers im zweiten Fall zurückgewiesen. Dieser hatte seinem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 € für die Privatnutzung des Firmenwagens gezahlt, das den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteil von ca. 4.500 € überstieg. In seiner Steuererklärung wollte der Arbeitnehmer den überschießenden Betrag von ca. 1.500 € als Werbungskosten abziehen. Das hat der BFH abgelehnt. |