Anfang 2016 stellte sich eine Bilanzposition als besonders problematisch heraus: die Pensionsrückstellung. Da man bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen per Gesetz den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (Ermittlung durch die Bundesbank) nehmen musste, kam die Niedrigzinsphase erst sehr spät in den Bilanzen an. Es gilt nämlich: Je niedriger der (Abzinsungs-)Zinssatz, desto höher die Rückstellung. Die Pensionsrückstellungen mussten also aufgrund der niedriger werdenden Zinsen aufgestockt werden, was das Ergebnis vieler Unternehmen aufzehrte. Nach einem Hilferuf an den Gesetzgeber sorgte dieser dafür, dass Pensionsrückstellungen ab 2016 nicht mehr mit dem durch- schnittlichen Zins der letzten sieben, sondern der letzten zehn Jahre abzuzinsen sind. Folge hiervon war, dass die Rückstellungen per Ertrag verringert werden mussten. Dieser Ertrag durfte aber nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Schnell stellte sich die Frage, wie es sich bei einer ertragsteuerlichen Organschaft verhält: Muss der Abstockungsertrag abgeführt werden? Das Bundesfinanzministerium hat bestätigt, dass - trotz der Ausschüttungssperre - eine Abführung an den Organträger erfolgen muss. Hinweis: Besteht eine Organschaft, kann für den Ertrag aus der Abstockung auch geprüft werden, ob dieser in eine Rücklage eingestellt werden kann. Dadurch hätte man keinen Unterschied zur einer „Stand-alone-Kapitalgesellschaft“ ohne Organschaft. Der Ertrag bliebe damit in der Organtochtergesellschaft. |