Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter anderem auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten: · Im Jahr der Heirat wird bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern ab sofort automatisch die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV auch dann vergeben, wenn nur einer von beiden berufstätig ist. Soll diese Steuerklassenkombination geändert werden, muss beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. · Damit bei einem Arbeitnehmer unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Dessen Anwendung wurde dauerhaft auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI ausgedehnt. · Kindergeld wird ab 2018 nur noch für maximal sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. · Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund von EU-Vorgaben gelockert. Künftig erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen. Dabei wird allerdings geprüft, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder verschenkt wurde. |