Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sollte ursprünglich nur der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Rechteüberlassungen eingeschränkt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind daneben aber noch weitere Änderungen hinzugekommen: · Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird ab 2018 eingeschränkt. Die Rechte, um die es hierbei geht, sind zum Beispiel Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte. Die Aufwendungen hierfür sind künftig nicht bzw. nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund spezieller Regelungen in einem anderen Staat einer niedrigen oder gar keiner Besteuerung unterliegen. · Nach mehr als 40 Jahren wurde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 € angehoben. Außerdem müssen Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 €, aber nicht 250 € übersteigt, künftig nicht mehr in den Sammelposten aufgenommen werden. Beides gilt für die Anschaffung oder Herstellung ab 2018. · Unter bestimmten Voraussetzungen wird für die Investition in junge innovative Unternehmen der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital gewährt. Dabei werden dem Investor 20 % der Anschaffungskosten eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, höchstens 100.000 €, ersetzt. Bereits bisher war dieser Zuschuss steuerbefreit. Da sich die Fördervoraussetzungen geändert haben, ist eine Anpassung der Steuerbefreiungsvorschrift erfolgt. Die Änderungen sind bereits ab 2017 anzuwenden. |