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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen erschwert
01.08.2017
 

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen verabschiedet, die es erschweren sollen, die Besteuerung mit Hilfe von Briefkastenfirmen zu umgehen. Solche Firmen dienen der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten. Das Gesetz tritt bereits 2017 in Kraft, die Änderungen sind aber überwiegend erst ab 2018 oder später anzuwenden. Das Gesetz gibt den Finanzbehörden ein Bündel an Möglichkeiten an die Hand, um solche Steuerumgehungen zu bekämpfen.

Unter anderem wurden die Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften vereinheitlicht und erweitert. Verstöße gegen diese Anzeigepflicht können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden. Das steuerliche Bankgeheimnis wurde (ab 2017) aufgehoben und Sammelauskunftsersuchen werden gesetzlich ermöglicht. Schließlich hat der Fiskus erweiterte Möglichkeiten zum Kontenabruf, der künftig auch für Kindergeld­rückforderungen genutzt werden darf.

 

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