In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat der Kassensicherungsverordnung zugestimmt. Die Verordnung präzisiert die Anforderung des § 146a der Abgabenordnung (AO), der auf das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zurückgeht und ab 2020 gilt. Konkret werden folgende Anforderungen durch die Verordnung präzisiert: · Nach § 146a AO dürfen als elektronische Aufzeichnungssysteme nur Geräte verwendet werden, die die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar festhalten. Die Daten müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Unter dem Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems sind hierbei elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen zu verstehen. Nicht dazu gehören Fahrscheinautomaten/-drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren-, Dienstleistungs- und Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte. · Hinsichtlich der Protokollierung der digitalen Aufzeichnungen sieht die Verordnung vor, dass für jeden Geschäftsvorfall oder anderen aufzeichnungspflichtigen Vorgang (z.B. Tastendruck oder Scannen eines Barcodes) eine neue Transaktion gestartet werden muss. Die Transaktion muss den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, eine eindeutige fortlaufende Transaktionsnummer, die Art des Vorgangs, die Daten des Vorgangs, den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung bzw. des Vorgangsabbruchs und einen Prüfwert enthalten. · Die Speicherung der Aufzeichnungen hat sicherzustellen, dass die protokollierten laufenden Geschäftsvorfälle oder sonstigen Vorfälle fortlaufend abgelegt und abrufbar sind. · Die Verordnung präzisiert die Anforderungen, die das Aufzeichnungssystem im Hinblick auf die „einheitliche digitale Schnittstelle“ bei einer Kassennachschau oder einer Außenprüfung erfüllen muss. · Wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, besteht künftig eine Belegausgabepflicht. Die Belegausgabe kann entweder in Papier- oder in elektronischer Form erfolgen. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen an den Beleg festgeschrieben. Dieser muss mindestens den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, die Transaktionsnummer, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems enthalten. · Die technischen Sicherheitseinrichtungen der Aufzeichnungssysteme müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Auch hierzu enthält die Verordnung erläuternde Regelungen. Hinweis: Sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit wir mit Ihnen prüfen können, ob Ihre technischen Einrichtungen und Aufzeichnungsprozesse den Neuregelungen entsprechen. |