Nach der „Stille-Reserven-Klausel“ geht der Verlust einer Kapitalgesellschaft trotz Gesellschafterwechsels nicht unter, soweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt. Vor dem Finanzgericht Köln wurde ein Verfahren geführt, in dem eine GmbH ihr Stammkapital um 60 % erhöht hatte. Der neue Gesellschafter musste dafür den Nennwert der Kapitalerhöhung zahlen. Durch den überwiegenden Gesellschafterwechsel ließ das Finanzamt den Verlust vollständig untergehen. Die GmbH als Klägerin machte dagegen geltend, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven. Dafür ließ sie sich eigens von einem Wirtschaftsprüfer eine Unternehmensbewertung anfertigen. Nach Ansicht der Richter darf diese - aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts - jedoch nicht zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden. Vielmehr komme es vorrangig auf den Kaufpreis der Anteile an. Die Einzahlung des neuen Gesellschafters in das Stammkapital repräsentiert den Kaufpreis, da jede Umwandlung als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Da er aber genau den Nennwert der Anteile in die Gesellschaft eingezahlt hatte und kein darüber hinausgehendes Aufgeld, ging das Gericht nicht von stillen Reserven aus, während durch die Unternehmensbewertung ein sechsstelliger Betrag ermittelt worden war. Hinweis: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig. |