Zahlen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt dafür, dass sie ihren Dienstwagen privat nutzen dürfen, können sie diese Zuzahlungen von ihrem geldwerten Nutzungsvorteil abziehen. Das gilt sowohl bei der 1-%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Die Finanzämter haben einen Abzug bisher aber nur akzeptiert, wenn das Nutzungsentgelt pauschal (z.B. 100 € pro Monat) oder nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens (z.B. 0,10 € pro privat gefahrenen Kilometer) bemessen wurde oder der Arbeitnehmer die Leasingraten des Dienstwagens übernommen hatte. Wurden dagegen individuelle Kosten (z.B. für das Tanken, die Reparatur, die Kfz-Versicherung oder die Wagenwäsche) selbst getragen, haben die Finanzämter bisher einen vorteilsmindernden Abzug abgelehnt. Diese strenge Gangart hat das Bundesfinanzministerium nun aufgrund der neuen, anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegeben. Arbeitnehmer dürfen ab sofort in allen offenen Fällen auch ihre individuellen Zuzahlungen vom Nutzungsvorteil abziehen. Das gilt auch für Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden. Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wurde, gilt eine Besonderheit: Dieser vorteilsmindernde Abzug ist nur zulässig, wenn die selbstgetragenen Kfz-Kosten vorher in die Gesamtkosten des Kfz (Bemessungsgrundlage für den Nutzungsvorteil) eingerechnet worden sind. Hinweis: Arbeitnehmer, die ihre individuellen Zuzahlungen absetzen wollen, sollten für steuerliche Zwecke sämtliche Belege aufbewahren, aus denen sich ihre Kostenübernahme ergibt (z.B. Tankquittungen, Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge). Die Zuzahlung wird zudem steuerlich nur anerkannt, wenn sie (arbeits-)vertraglich festgelegt worden ist. |