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Mandanteninformationen

Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblichem Grundstückshandel
01.12.2017
 

In der Regel liegt es im Interesse des Steuerzahlers, dass seine Grundstücksverkäufe dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Wertzuwächse können dann nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Stuft das Finanzamt die Tätigkeit jedoch als gewerblichen Grundstückshandel ein, müssen Wertzuwächse ungeachtet der Haltefrist stets versteuert werden und unterliegen zudem der Gewerbesteuer. Ausnahmsweise kann es aber im Interesse des Steuerzahlers liegen, dass das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt, wie ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.

Ein Vermessungsingenieur hatte 1992 ein unbebautes Grundstück gekauft, das er mit einem Büro- und Boardinghaus bebauen wollte. Sein Plan war, das Grundstück mitsamt dem noch zu errichtenden Gebäude einer GmbH zu verkaufen, was jedoch misslang. Auch alle weiteren Verkaufs- und Vermietungsbemühungen in den Folgejahren schlugen fehl. Der Ingenieur erklärte die Schuldzinsen für das Grundstück als Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels, was das Finanzamt zunächst akzeptierte. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2005 legte er jedoch ein Gutachten eines Bausachverständigen über einen erheblich gesunkenen Verkehrswert des Grundstücks vor. Auf dieser Grundlage wollte er eine Teilwertabschreibung von rund 100.000 € als Betriebsausgaben verbuchen. Dabei spielte das Finanzamt allerdings nicht mehr mit und erkannte den Verlust aus dem gewerblichen Grundstückshandel nicht an.

Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt und stellte darauf ab, dass die für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nachträglich entfallen sei. Nachdem der Verkauf an die GmbH gescheitert war, hatte eine kontinuierliche Verlustperiode begonnen. Der Ingenieur hatte auf die Vermarktungsschwierigkeiten nur unzureichend reagiert und durch seinen „Planungsstillstand“ zu erkennen gegeben, dass seine Betriebsführung nicht mehr ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit ausgerichtet war. Er darf zwar während einer anfänglichen „Durststrecke“ noch an seinem ursprünglichen Bebauungs- und Vermarktungsplan festhalten.

Mit der Zeit hätte er jedoch andere Strategien entwickeln müssen, um seinem gewerblichen Grundstückshandel noch zum wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Hieran fehlte es, weil er das Grundstück nur sich selbst überlassen und mehr auf glückliche Umstände als auf konkrete Pläne gebaut hatte. Seine Aktivitäten hatten sich in der Hoffnung erschöpft, durch Verkaufsinserate irgendwann einen Zufallstreffer zu landen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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