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Mandanteninformationen

Einkommensteuerermäßigung bei doppelter Steuerbelastung
01.12.2017
 

Kennen Sie den Zusammenhang zwischen Einkommensteuer und Erbschaftsteuer? Obwohl beide Steuerarten etwas völlig anderes zum Ge-

genstand haben, gibt es durchaus Berührungspunkte. Einerseits können Einkommensteuerschulden das Erbe belasten und so den Wert der Erbschaft schmälern. Andererseits kann es bisweilen zu einer doppelten Besteuerung - also einer Belastung von Einkünften mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer - kommen.

Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine Einkommensquelle vererbt wird. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diese doppelte Belastung durch eine Begünstigung in Form einer Steuerermäßigung wieder ausgleichen soll.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf haben die Richter allerdings darauf hingewiesen, dass diese Begünstigung nur zulässig ist, sofern auch Erbschaftsteuer von Todes wegen anfällt. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte Vorschenkungen (unter Lebenden) können keine Begünstigung auslösen.

Im Urteilsfall hatte der Sohn und Erbe, nachdem er zuvor schon einen Anteil des Unternehmens seines Vaters geschenkt bekommen hatte, nach dem Tod des Vaters den Rest der Anteile erhalten. Da der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag von 400.000 € lag, musste er sie nicht versteuern. Der Wert des Erbes wurde aber um den Wert der Schenkung erhöht, denn zwischen der Schenkung und dem Tod des Vaters waren weniger als zehn Jahre vergangen.

Das Unternehmen war gleichzeitig eine neue Einkommensquelle, auf deren Einkünfte der Sohn Einkommensteuer zahlen musste. Daher konnte er bei der Einkommensteuer grundsätzlich auf die Steuerermäßigung hoffen. Diese fiel allerdings geringer aus, da die Erbschaftsteuer der Höhe nach eben auch durch die Schenkung verursacht war: Statt einer Steuerermäßigung von 11.262 € erhielt er so nur noch eine Steuerermäßigung von 4.616 € bei einer tatsächlich gezahlten Erbschaftsteuer von 28.336 €.

Hinweis: Sie haben Fragen zur Erbschaftsteuer oder den diesbezüglichen Gestaltungen? Nicht immer muss eine Schenkung zu einer so ungünstigen Steuerfestsetzung führen wie im Streitfall. Wir beraten Sie gerne.

 

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