In der Vergangenheit mussten Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH) eine Vielzahl von Streitfällen zum gewerblichen Grundstückshandel entscheiden. Fraglich war oft, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten worden war. Werden inner innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Anschaffung bzw. Herstellung (in der Regel fünf Jahre) mindestens vier Objekte übertragen, wird typisierend gewerblicher Grundstückshandel angenommen.
In einem aktuellen Urteil entschied der BFH, dass auch beim Verkauf von weniger als vier Objekten eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn von Anfang an beabsichtigt war, die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu veräußern.
Übertragen Sie ein Objekt bereits vor dessen Fertigstellung auf eine von Ihnen beherrschte GmbH, unterstellt der BFH das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut wurde, ihn bald zu verkaufen, liegt gewerblicher Grundstückshandel selbst dann vor, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Entscheidend sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalls.
Hinweis: Gewerblicher Grundstückshandel führt durch Gewerbesteuerbelastung und Steuerverstrickung der stillen Reserven regelmäßig zu Nachteilen. Sie sollten daher Konsequenzen und Gestaltungsalternativen mit Ihrem Steuerberater besprechen, wenn Sie in naher Zukunft mehrere Grundstücke veräußern wollen.
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