Die Finanzierung von Tochterkapitalgesellschaften ist oft nicht ganz einfach. Natürlich soll die Eigenkapitalquote eher gering gehalten werden, deshalb gibt die Muttergesellschaft lieber ein Darlehen. Allerdings kann das negative steuerliche Folgen (z.B. gewerbesteuerliche Hinzurechnung, Zinsschranke) haben. Im Extremfall können durch die Zinszahlungen sogar Verluste entstehen. Um all das zu vermeiden, bietet sich unter anderem eine Stammkapitalerhöhung an. Zur Finanzierung einer Stammkapitalerhöhung verzichten Muttergesellschaften häufig auf ihre Darlehensforderung. Fraglich ist dabei, in welcher Höhe die im Zuge der Kapitalerhöhung erworbe- nen Anteile anzusetzen sind: mit dem Nennwert der Forderung oder mit dem unter Umständen darunterliegenden gemeinen Wert? Die Darlehensgeberin hat ein Interesse daran, dass die neuen Anteile nur mit dem (niedrigeren) gemeinen Wert bewertet werden, da sie so einen Darlehensverlust verbuchen kann. Die Finanzverwaltung will die Beteiligung dagegen mit dem (höheren) Nennwert bewerten, da sich eine spätere Teilwertabschreibung nicht auf die Steuer auswirken würde. Während die Finanzverwaltung stoisch an ihrer Auffassung festhält, hat der Bundesfinanzhof nun zum wiederholten Mal entschieden, dass die durch die Stammkapitalerhöhung erhaltenen Anteile mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten sind. Hinweis: Das Urteil ist allerdings nur für Darlehensgeber relevant, die mit bis zu 25 % der Anteile an der Darlehensnehmerin beteiligt sind. Zu mehr als 25 % beteiligte Darlehensgeber können Forderungsverluste seit 2008 nicht mehr steuerlich geltend machen, sofern sie ihrerseits Kapitalgesellschaften sind. |