Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Nahe gelegene Hauptwohnung schließt Kostenabzug aus
01.04.2018
 

Wenn Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen möchten, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die berufliche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Orts liegen. Die Hauptwohnung darf sich auch nicht zu nah an der ersten Tätigkeitsstätte befinden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.

Im Streitfall war die Hauptwohnung des Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht an. Eine Hauptwohnung sei noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne. Zumutbar sei etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfache Strecke. Das FG hatte eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für mögliche Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Damit lag die Hauptwohnung laut FG noch immer zu nah an der ersten Tätigkeitsstätte. Deshalb ließ es einen Werbungskostenabzug nicht zu. Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG