Wenn Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen möchten, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die berufliche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Orts liegen. Die Hauptwohnung darf sich auch nicht zu nah an der ersten Tätigkeitsstätte befinden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Im Streitfall war die Hauptwohnung des Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht an. Eine Hauptwohnung sei noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne. Zumutbar sei etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfache Strecke. Das FG hatte eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für mögliche Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Damit lag die Hauptwohnung laut FG noch immer zu nah an der ersten Tätigkeitsstätte. Deshalb ließ es einen Werbungskostenabzug nicht zu. Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt. |