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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Umsatzsteuerliche Fragen bei derUnterbringung von Flüchtlingen
01.04.2018
 

Aufgrund der politischen Situation weltweit suchen viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat geklärt, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen solche Vermietungstätigkeiten haben.

Grundsätzlich ist zwischen einer langfristigen und einer kurzfristigen Vermietung zu unterscheiden. Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Darunter sind Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Maßgebend ist die Laufzeit des Mietvertrags, nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen. Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen können als Nebenleistungen zur langfristigen Vermietungsleistung oder als eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen anzusehen sein. Zu den üblichen Nebenleistungen zählen die Bereitstellung von Mobiliar, die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme sowie ein Hausmeisterservice. Diese Leistungen sind wie die Hauptleistung der Vermietung umsatzsteuerfrei.

Übernimmt ein Vermieter neben der Beherbergung zusätzlich eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen, beispielsweise die Verpflegung der untergebrachten Personen, unterliegen diese dem Regelsteuersatz von 19 %.

Eine kurzfristige Vermietungsleistung liegt bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten vor. In diesem Fall handelt es sich um eine ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung (7 %). Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für andere Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, zum Beispiel Bereitstellung von Mobiliar, Stromanschluss, Bettwäsche, Reinigung der gemieteten Räume. Wenn zusätzliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, erbracht werden (z.B. Verpflegungsleistungen, Nutzung von Kommunikationsnetzen), gilt der Regelsteuersatz.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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