Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Stempel statt eines umfassenden wissenschaftlichen Gutachtens?
01.05.2019
 

Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht erstattet, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden und das zu versteuernde Einkommen mindern. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Bei bestimmten Maßnahmen (z.B. wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) muss ein Amtsarzt noch vor Behandlungsbeginn ein Gutachten erstellen, nach dem das Verfahren notwendig, sinnvoll und damit medizinisch indiziert ist. Alternativ kann auch der Medizinische Dienst der Krankenkasse eine solche Beurteilung abgeben.

Strittig war vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, wie ausführlich ein solches Gutachten sein muss. Die Richter hatten eine klare Antwort: Ein umfassendes wissenschaftliches Gutachten ist nicht erforderlich. Im Streitfall hatte der Amtsarzt einfach die Stellungnahme des Privatarztes mit einem Stempelaufdruck „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“ und einem Siegel versehen. Das reichte vollkommen aus.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG