Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Kosten für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Er machte die Miete, die Nebenkosten und die Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an. Dem hat der BFH widersprochen. Nur die Kosten der Unterkunft seien laut Gesetz auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € monatlich gedeckelt. Nicht von der Abzugsbeschränkung umfasst seien Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Solche Aufwendungen seien daher - soweit sie notwendig seien - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar. Hinweis: Diese Grundsätze sind entsprechend auf doppelte Haushaltsführungen im Ausland anwendbar, bei denen die Unterkunftskosten für eine Wohnung bis 60 qm zum ortsüblichen Mietzins als notwendig anerkannt werden. |