Wenn der Käufer einer Kapitalforderung dem Verkäufer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums zahlt, die auf den Zeitraum bis zum Verkauf entfallen, spricht man von Stückzinsen. In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung zu versteuern sind. Das gilt laut BFH auch, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde. Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer GbR zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 € vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Der BFH sah in den zugrundeliegenden Besteuerungsregeln jedoch keinen Verfassungsverstoß. Die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen habe nur die bestehende Rechtslage klargestellt. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen. |