In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte, die eine GmbH in den Jahren 2005 bis 2009 in Polen unterhalten hatte. Laut FG verlangt die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass finale Verluste aus dem EU-/EWR-Raum grenzüberschreitend beim inländischen Stammhaus abgezogen werden können. Hinweis: Beim Bundesfinanzhof sind gleich fünf Verfahren anhängig, in denen es um vergleichbare Sachverhalte geht. |