Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und den Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung geäußert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Das BMF geht in seinem Schreiben vor allem auf die unionsrechtlichen Regelungen für eine ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dessen nationale Umsetzung ein. Ferner geht es darin um Ausnahmeregelungen bei Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, Rechnungsberichtigung, Stornierung und Neuerteilung einer Rechnung sowie den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Die Finanzämter beanstanden es nicht, wenn bei bis zum 31.12.2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen, die Rückwirkung entfalten, der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. |