In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden ihm die Überstunden in einer Summe vergütet. Laut BFH ist auf den Nachzahlungsbetrag der ermäßigte Steuertarif anzuwenden. Die Tarifermäßigung finde nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen Anwendung. Entscheidend sei allein, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei. Mit freundlichen Grüßen |