Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, so- weit sie für Nachtarbeit 25 % bzw. für Sonntagsarbeit 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Voraussetzung: Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte - auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete - Tätigkeit sein.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) steht die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde der Steuerbefreiung nicht entgegen. Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung, nach der die Steuerbefreiung nur zur Anwendung kommt, wenn ein nicht von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beeinflusster Grundlohn vorliegt. Die Beteiligten haben es selbst in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von der zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen. |