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Mandanteninformationen

Häusliches Arbeitszimmer - Anwendung der gesetzlichen Neuerung für 2007 bis 2009
24.02.2011
 

Über das Jahressteuergesetz 2010 lassen sich die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 auch dann steuerlich absetzen, wenn Arbeitnehmern, Freiberuflern oder Unternehmern für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten jetzt wieder bis zu 1.250 € jährlich möglich.

Da diese Gesetzesänderung nur bei solchen Steuerfestsetzungen für 2007 bis 2009 nachträglich berücksichtigt werden kann, die noch nicht bestandskräftig bestandskräftig sind, hängen auch die Steuerrückzahlungen im Wesentlichen davon ab, ob die Bescheide schon bestandskräftig sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erläutert, wie die Finanzbeamten in der Praxis vorgehen sollen. Dabei ist zwischen fünf Alternativen zu unterscheiden:

1. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer vorläufig festgesetzt: Diese werden jetzt geändert und insoweit für endgültig erklärt, sofern es sich um den Fall des fehlenden anderen Arbeitsplatzes handelt. Hierzu müssen allerdings die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sein.

2. Der Vorläufigkeitsvermerk ist erst anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids beigefügt worden: In diesem Fall kommt eine betragsmäßige Beschränkung im Umfang der damaligen Änderung in Betracht. Hatte die Änderung beispielsweise eine Steuererhöhung von 300 € zur Folge, kann das Arbeitszimmer jetzt nur in dieser Höhe für eine Minderung sorgen.

3. Der Bescheid ist noch offen, der Berufstätige hat aber einen anderen Arbeitsplatz: Solche Bescheide werden nur dann für endgültig erklärt, wenn dies beantragt wird oder sie aus anderen Gründen zu ändern sind. Sonst bleiben sie bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen. Sollten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nachträglich erklärt werden, ist eine spätere Änderung also möglich. Die Frist für 2007 läuft in der Regel erst Ende 2012 ab, für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.

4. In einem für endgültig erklärten Bescheid sind keine Aufwendungen für das heimische Büro berücksichtigt, obwohl kein anderer Ar¬beitsplatz vorhanden ist: Dies kann nur innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt werden.

5. Erstmalig ergehende Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007: Diese erhalten hinsichtlich des Arbeitszimmers keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr und nachgewiesene Kosten werden bis zu 1.250 € gemäß der Neuregelung sofort berücksichtigt.

 

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