Aufwendungen für das Büro in den eigenen vier Wänden sind steuerlich abziehbar, wenn Sie
• für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen (Abzug begrenzt auf 1.250 € im Jahr) oder
• den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der Wohnung haben (Abzug in voller Höhe).
Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen - selbst wenn mehr als die Hälfte der Arbeit von zu Hause aus erledigt wird. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat einer Richterin am Amtsgericht den Abzug der Kosten versagt. Nach Ansicht des FG hat sie den qualitativen Schwerpunkt ihrer beruflichen Betätigung eindeutig im Gerichtsgebäude.
Selbständig tätige Ärzte mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen haben es ähnlich schwer: Das FG Köln hat entschieden, dass ihnen grundsätzlich ein „anderer Arbeitsplatz“ als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Auch hier wurde das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt und der Arzt konnte seine Kosten nicht als Sonderbetriebsausgaben absetzen.
Hinweis: Gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde Revision eingelegt. Der Bundes-finanzhof soll klären, ob die Rechtsprechung zum „anderen Arbeitsplatz“ und zum „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ auch auf die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 übertragbar ist. Sofern Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit in der Wohnung verbringen, sollten wir uns über die Möglichkeiten abstimmen, die dieses anhängige Verfahren bietet. |