Ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Ausnahmen gelten beispielsweise für medizinisch nichtindizierte Schönheitsoperationen oder bestimmte gutachterliche Leistungen (z.B. medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit, Gutachten im Rahmen von Strafverfahren oder Gutachten über den Gesundheitszustand im Rahmen von Versicherungsabschlüssen).
Wann auch die Überlassung von Operationsräumen umsatzsteuerpflichtig ist, hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) überprüft. Im Streitfall hatte eine freiberuflich tätige Anästhesistin eigene Operationsräume in ihrer Praxis. Für ambulante Operationen, an denen sie selbst als Anästhesistin mitwirkte, überließ sie diese Räume Kollegen und stellte die notwendige Ausstattung zur Verfügung. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zahlten die Operateure ihrer Kollegin ein Entgelt für die Überlassung der Operationsräume einschließlich der Ausstattung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die für die Operationsräume vereinnahmten Beträge umsatzsteuerpflichtig sind. Dagegen wehrte sich die Ärztin - allerdings ohne Erfolg: Das FG hat ihre Klage abgewiesen.
Von der Umsatzsteuer sind nur die Leistungen befreit, die zur Ausübung der Heilkunde gehören, das heißt jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dabei muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Dazu gehört zwar auch die Tätigkeit einer Anästhesistin im Rahmen einer Operation, nicht aber nicht die Überlassung von Räumen und Ausstattung.
Das FG hebt hervor, dass die Vorschriften über Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sind. Für die Überlassung der Operationsräume kommt daher keine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.
Hinweis: Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass die Anästhesistin eine Einzelperson ist. Wenn eine Praxisgemeinschaft einzelnen Ärzten Einrichtungen überlässt, gilt grundsätzlich eine Steuerbefreiung.
Beispiel: Die Ärzte A, B und C betreiben eine Praxisgemeinschaft. Daneben ist A ist noch alleine freiberuflich als Arzt tätig (z.B. Sportmediziner oder TCM). Diese Leistungen rechnet er gesondert ab. Für die Nutzung der Einrichtungen der Praxis zahlt er ein Entgelt. Dieses Entgelt unterliegt nicht der Umsatzsteuer. |