2007 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Besteuerung von Auslandsdividenden durch den heimischen Fiskus als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Nach seinem Urteil sollte auch die von ausländischen Unternehmen gezahlte Körperschaftsteuer mit der inländischen Einkommensteuerschuld des Anlegers zu verrechnen sein. Leider haben die Finanzämter den für Aktionäre günstigen Tenor des Urteils anschließend nicht umgesetzt; die Erstattung entfiel mit dem Verweis auf formale Hürden.
Das Finanzgericht Köln (FG) wandte sich daraufhin erneut an den EuGH: Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sollte so einfach wie möglich beseitigt werden. Das Finanzamt sollte sich kulant zeigen, anstatt formale Hürden aufzustellen. In der Praxis mangelte es zumeist an einer offiziellen Steuerbescheinigung der ausländischen AG über die Höhe der in den einzelnen Dividenden enthaltenen Körperschaftsteuer.
Allerdings können Sie als Besitzer von Auslandsaktien kaum noch mit einer Steuererstattung für vergangene Anlagezeiträume rechnen. Die nachteilige Behandlung von Auslandsdividenden verstößt zwar weiterhin gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb muss auch die von ausländischen AGs gezahlte Körperschaftsteuer verrechnet werden. Der EuGH hat dem FG aber in seinem Folgeurteil geantwortet, dass die deutschen Finanzbehörden hohe formale Anforderungen an den erforderlichen Nachweis stellen dürfen, um eine Steuergutschrift zu gewähren. Daraus muss ersichtlich sein, welcher anteilige Steuerbetrag in der damals gezahlten Dividende enthalten ist. Ohne diesen Nachweis entfällt die Anrechnung. Kleinanlegern wird es kaum möglich sein, sich bei den Gesellschaften jenseits der Grenze Belege aus der Vergangenheit zu besorgen, die den deutschen Anforderungen genügen.
Hinweis: Im konkreten Verfahren ging es um zwischen 1977 und 2001 ausgeschüttete Dividenden. Anschließend wurde das Gesetz zugunsten der Auslandsaktien geändert. Zwar sind die alten Steuerbescheide meist längst rechtskräftig, doch das hätte möglicherweise gar keine Rolle gespielt. Daher bestand lange Zeit die berechtigte Hoffnung, dass eine Berichtigung unabhängig von Bestandskraft oder Verjährungsfristen und ohne komplizierte Nachweise erfolgen kann. Diese Hoffnung hat sich durch das EuGH-Urteil nicht erfüllt. |