Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Teileinkünfteverfahren - Verkauf eines GmbH-Anteils zu einem symbolischen Kaufpreis
28.09.2011
 

Möchten Sie einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, an deren Kapital sie zu mindestens 1 % beteiligt sind, veräußern? Dann sollten Sie bedenken, dass Sie den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müssen. Um den Veräußerungsgewinn zu errechnen, werden die Anschaffungskosten der Beteiligung und die angefallenen Veräußerungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen.

Nach dem Teileinkünfteverfahren müssen Sie nur 60 % des Veräußerungspreises ansetzen - der Rest bleibt steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist das Teilabzugsverbot, das bestimmt: Sie dürfen auch den Erwerbsaufwand (Anschaffungs- und Veräußerungskosten) nur zu 60 % abziehen, da dieser mit entsprechenden steuerfreien Einnahmen zusammenhängt. Schon 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Veräußerer seinen Erwerbsaufwand zu 100 % steuerlich abziehen kann, wenn er durch seine Gesellschaftsanteile keinerlei Einnahmen erzielt hat.

Der BFH hat seine vorteilhafte Rechtsprechung nun ergänzt: Das Teilabzugsverbot greift auch nicht, wenn wertlose Gesellschaftsanteile gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € verkauft werden. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Anteilseigner durch den 1 € eine Einnahme bezieht, weshalb das Teilabzugsverbot für den Erwerbsaufwand eingreife. Die Richter hielten dagegen, dass ein Kaufpreis von 1 € nur aus rein buchungstechnischen Gründen vereinbart wird und man in diesem Fall nicht von einer bezogenen Einnahme reden kann. Ein symbolischer Kaufpreis von 1 € sei mit einem Preis von 0 € gleichzusetzen. Mangels Einnahme ist der Erwerbsaufwand im Ergebnis voll steuerlich abziehbar.

Hinweis: Von der günstigen Rechtsprechung des BFH können nur noch Anteilseigner profitieren, die ihren GmbH-Anteil vor dem 01.01.2011 zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert haben. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 gilt das Teilabzugsverbot auch, wenn der Anteilseigner keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Der Gesetzgeber lässt hier bereits die Absicht genügen, entsprechende Einnahmen mit der Beteiligung zu erzielen. Eine solche Absicht wird ein Anteilseigner nur schwer widerlegen können.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG