Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Teilabzugsverbot - Erwerbsaufwand auch im Verlustfall nur anteilig abziehbar
29.10.2011
 

Wer einen mindestens 1%igen GmbH-Anteil verkauft, muss den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Als Veräußerungsgewinn wird der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten der Beteiligung und der Veräußerungskosten angesetzt. Nach dem Teileinkünfteverfahren geht der Veräußerungspreis aber nur zu 60 % in die Berechnung ein; auch die Veräußerungs- und Anschaf¬fungskosten der Beteiligung sind nur zu 60 % steuerlich abziehbar (Teilabzugsverbot). Wer mit seinem Verkauf einen Verlust erleidet, kann sich über das Teileinkünfteverfahren nicht besonders freuen, weil es den steuerlich abziehbaren Verlust verkleinert.

So erging es auch einem Anteilseigner, der seinen GmbH-Anteil zu einem Preis unter den ursprünglichen Anschaffungskosten verkaufte. Er zog vor den Bundesfinanzhof (BFH), weil er seinen Verlust ohne Kürzung steuerlich abziehen wollte. Der BFH stellte jedoch klar, dass das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch in einem Verlustfall anzuwenden sind.

Hinweis: Das Urteil ist nur für Anteilsveräußerungen relevant, die bis einschließlich 2010 erfolgt sind. Ab 2011 müssen Anteilseigner das Teilabzugsverbot für Erwerbsaufwand auch beachten, wenn sie durch ihre Beteiligung gar keine Einnahmen erzielen. Denn jetzt reicht schon die Absicht aus, Einnahmen aus der Beteiligung zu erzielen. Diese Absicht können Anteilseigner wohl kaum widerlegen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG