Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind in vielen Fällen nicht mehr voll abzugsfähig. Sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, gilt für den Betriebsausgabenabzug eine gesetzliche Obergrenze von 1.250 €.
Beispiel: Ein Zahnarzt hat in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet. Dort verrichtet er allgemeine Bürotätigkeiten, die im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Praxis anfallen. Darüber hinaus verfasst er gelegentlich Gutachten für Gerichte.
Das Arbeitszimmer ist ein häusliches Arbeitszimmer, so dass die Abzugsbeschränkung der Kosten auf 1.250 € hier eingreift. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Zahnarztes darstellen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn - wie in dem Beispiel - gesonderte Praxisräume zur Verfügung stehen.
Das Merkmal des „häuslichen“ Arbeitszimmers muss für die Abzugsbeschränkung ebenfalls erfüllt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer noch einmal herausgearbeitet: Entscheidend ist, ob der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Regelmäßig wird das bei Räumen der Fall sein, die sich in der Wohnung bzw. in unmittelbarem Anschluss an die Wohnung befinden (z.B. durch eine Verbindungstür erreichbar).
Das Merkmal der Einbindung in die häusliche Sphäre kann aufgehoben bzw. überlagert sein, wenn die Büroeinheit auch von Dritten (z.B. Patienten), nicht zur Familie gehörenden oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
Zu einer ärztlichen Notfallpraxis hat der BFH entschieden, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Verbindung zu den Wohnräumen des Arztes besteht. Gegen ein häusliches Arbeitszimmer spricht auch, wenn die Räumlichkeiten sich in einem gesonderten Anbau mit eigenem Zugang befinden. Ein Büro- oder Praxisschild kann ebenfalls ein Kriterium gegen ein häusliches Arbeitszimmer sein.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und allgemeinen Büro- oder Praxisräumen, die nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen, ist eine Einzelfallentscheidung. Als gewichtiges Kriterium gegen ein häusliches Arbeitszimmer ist der allgemeine Publikumsverkehr zu nennen. Sofern noch gesonderte Wartebereiche, Toiletten und beispielsweise eine Garderobe für die Besucher vorhanden sind, wird die private Sphäre deutlich überlagert. |