Bei der Frage, ob die Kosten eines Erststudiums und einer erstmaligen Berufsausbildung steuerlich abzugsfähig sind, stehen sich Bundesfinanzhof (BFH) und Gesetzgeber schon länger unversöhnlich gegenüber: Der BFH erkennt alle Studien- und Ausbildungskosten, die einen konkreten Zusammenhang zur späteren Berufstätigkeit aufweisen, als Werbungskosten an. Dagegen hat der Gesetzgeber kürzlich ein Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums und einer erstmaligen Berufsausbildung gesetzlich verankert.
In einem aktuellen Urteil ließ der BFH das gesetzliche Abzugsverbot erneut ins Leere laufen. Er hat die Ausbildungskosten eines Piloten, der vor der Pilotenausbildung in seiner Zivildienstzeit eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hatte, als Werbungskosten anerkannt.
Das Abzugsverbot umfasst laut BFH nur die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums. Die vorangegangene Sanitäterausbildung ist aber bereits als erstmalige Berufsausbildung anzuerkennen, so dass die nachfolgende Pilotenausbildung als Zweitausbildung steuerlich abzugsfähig ist.
Eine Erstausbildung muss nicht zwingend im Rahmen einer innerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahme oder eines dualen Systems absolviert werden. Eine erstmalige Berufsausbildung setzt auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.
Hinweis: Die gesetzliche Klarstellung zu den Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums (vgl. Ausgabe 01/12) ist schon jetzt höchst umstritten. Demnächst wird sich das Finanzgericht Baden-Württemberg im Rahmen eines Musterverfahrens mit der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen auseinanderzusetzen haben. Sprechen Sie uns an, falls Ihnen solche Kosten entstanden sind! |