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Mandanteninformationen

Steuertipp - Weiterbeschäftigung nach Betriebsveräußerung muss nicht schädlich sein
03.04.2013
 

Verkaufen Sie Ihre Praxis oder Anteile an einer Personengesellschaft mit (gewerblicher oder) freiberuflicher Tätigkeit, müssen Sie den Gewinn als Einkünfte versteuern. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 45.000 €, wenn Sie beim Verkauf älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig sind. Flankierend erhalten Sie einen ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen regulären Tarifs auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Mindestens wird aber der Eingangssteuersatz von 14 % angesetzt.

Diese Vergünstigung muss beantragt werden und gilt für jeden Steuerzahler nur einmal im Leben. Ferner setzt sie eine sogenannte Betriebsveräußerung im Ganzen voraus. Das heißt, Sie müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen und Ihre bisherige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit einstellen.

Beispiel: Ein Vater verkauft seinen Malerbetrieb altersbedingt an seinen Sohn und arbeitet nahezu unverändert für den Filius weiter: Er erneuert Wandbeläge bzw. bessert diese aus. Für die steuerlichen Vergünstigungen ist das ein K.-o.-Kriterium.

Nimmt der Vater stattdessen aber eine Restauratorentätigkeit im Betrieb des Sohnes auf, konzentriert sich also darauf, einzelne Farbschichten freizulegen und die Entwicklung der Wandbeläge zu dokumentieren, kann er in diesem Bereich sogar einen neuen Großkunden an Land ziehen, ohne damit die Betriebsveräußerung im Ganzen zu gefährden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist die Restauratorentätigkeit nämlich nicht mit der früheren Arbeit als Malermeister vergleichbar, da die Zielrichtung eine völlig andere ist. Während es früher um die (Wieder-)Herstellung ging, hat die neue Tätigkeit einen freilegenden Charakter. Die Tätigkeiten sind also - wirtschaftlich gesehen - nicht identisch.

Als ehemaliger Besitzer dürfen Sie also durchaus im veräußerten Betrieb weiterarbeiten, sofern Sie Ihre alte gewerbliche Tätigkeit beenden und den Betrieb nicht in größerem Umfang fortführen. Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist dann erlaubt, wenn die darauf entfallenden Umsätze weniger als 10 % der gesamten Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Betriebsveräußerung ausmachen. Sie dürfen sogar einen Großauftrag an Land ziehen, sofern dieser Ihrer neuen Tätigkeit zuzuordnen ist, ohne dass Ihnen eine schädliche Betriebsfortführung vorgeworfen und die steuerliche Vergünstigung beim Veräußerungsgewinn entzogen würde.

 

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