Im mittelständischen Bereich ist die von der GmbH ausgezahlte Pension ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge des Geschäftsführers. Bei der Zusage einer solchen Pension an einen jungen Geschäftsführer darf weder eine „Überversorgung“ vereinbart noch eine „Nur-Pensions-zusage“ erteilt werden. Die Finanzverwaltung hat nun die Anforderungen an die Probezeit konkretisiert, die abgewartet werden sollte, bevor dem Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird.
Hintergrund ist, dass im Verhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter stets der Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten ist. Danach müssen alle Vereinbarungen unter Einhaltung von Modalitäten getroffen werden, wie sie auch unter fremden Dritten gelten würden. So wird ein GmbH-Geschäftsleiter einem Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn sich dieser in einer bestimmten Probezeit bewährt hat. Diese Phase wird auch deutlich länger ausfallen als die arbeitsvertragliche Probezeit, weil es schließlich um eine unter Umständen sehr langwährende Altersvorsorgeverpflichtung geht.
Als angemessene Probezeit sieht die Finanzverwaltung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren.
Bei einer neugegründeten GmbH könne die Pensionszusage sogar erst nach fünf Jahren erteilt werden. Denn ein (fiktiver), ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde dem Geschäftsführer - nach dem Fremdvergleichsgrundsatz - erst dann eine Pensionsversorgung zusichern, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zuverlässig abschätzen könne. Und hierfür seien in der Regel fünf Jahre erforderlich.
Hinweis: Diese Grundsätze sollten Sie in jedem Fall berücksichtigen. Denn erkennt die Finanzverwaltung eine Pensionszusage nicht als betrieblich veranlasst an, streicht sie sämtlichen Aufwand, der beispielsweise im Rahmen der Aufstockung der Pensionsrückstellung angefallen ist. |