Warum wir Ihnen nur davon abraten können, das von der Finanzverwaltung angebotene elektronische ElsterFormular zu nutzen, veranschaulicht ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Ein Steuerzahler hatte es versäumt, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu erklären. Zu dem Punkt „Unterhalt für bedürftige Personen“ hatte er nichts eingetragen. Nachdem ihm das Versehen aufgefallen war, wollte er seinen Steuerbescheid ändern lassen. Er argumentierte, der Programmausdruck von ElsterFormular enthalte nur die ausgefüllten Kennziffern. „Leerpositionen“ hätten somit keinen Hinweis auf vergessene Angaben liefern können.
Dieses Argument ließ der BFH nicht gelten und lehnte eine Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen ab. Die Richter nahmen stattdessen ein grobes Verschulden des Steuerzahlers an. Er habe die hinreichend verständliche (programmintegrierte) Anleitung zur Einkommensteuererklärung außer Acht gelassen, in der auf den Abzug von Unterhaltsleistungen hingewiesen worden war.
Hinweis: ElsterFormular bietet Ihnen - anders als wir - keine steuerberatende Hilfe an. |