Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land „gelangt“ ist.
Ab dem 01.10.2013 sollten hierbei eigentlich zwingend neue Regeln zu beachten sein: Als Lieferant sollten Sie den Nachweis nur noch mit der sogenannten Gelangensbestätigung oder aber mit speziellen, von der jeweiligen Transportart abhängigen Alternativbelegen erbringen dürfen. Im Großen und Ganzen sollten die alternativen Nachweise nur für die Versendung per Post, Kurierdienst oder Spediteur gelten und die Verwendung eines Frachtbriefs oder eines „Tracking-and-Tracing“-Protokolls erlauben.
Kurz vor dem vorgesehenen Stichtag hat das Bundesfinanzministerium dazu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Für EU-Exporte, die Sie bis zum 31.12.2013 ausführen, wird es nicht beanstandet, wenn Sie noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden alten Rechtslage nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorgelegen haben. |