Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Gelangensbestätigung - Stichtag für die neuen Nachweisregelungen erneut verschoben
27.10.2013
 

Verkaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren ins EU-Ausland, ist dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und die Waren für sein Unternehmen gekauft hat. Zudem müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich aus Deutschland in das andere EU-Land „gelangt“ ist.

Ab dem 01.10.2013 sollten hierbei eigentlich zwingend neue Regeln zu beachten sein: Als Lieferant sollten Sie den Nachweis nur noch mit der sogenannten Gelangensbestätigung oder aber mit speziellen, von der jeweiligen Transportart abhängigen Alternativbelegen erbringen dürfen. Im Großen und Ganzen sollten die alternativen Nachweise nur für die Versendung per Post, Kurierdienst oder Spediteur gelten und die Verwendung eines Frachtbriefs oder eines „Tracking-and-Tracing“-Protokolls erlauben.

Kurz vor dem vorgesehenen Stichtag hat das Bundesfinanzministerium dazu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Für EU-Exporte, die Sie bis zum 31.12.2013 ausführen, wird es nicht beanstandet, wenn Sie noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden alten Rechtslage nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorgelegen haben.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG