Verwenden Sie als Unternehmer ein gemischtgenutztes Gebäude teils für steuerfreie Umsätze und teils für private Wohnzwecke, können Sie aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes keine Vorsteuer geltend machen.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem sogenannten Seeling-Urteil für erhebliches Aufsehen gesorgt. Unternehmern wurde für gemischtgenutzte Gebäude ein Zuordnungswahlrecht eingeräumt: Sie konnten entscheiden, inwieweit sie sie dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Im zugrundeliegenden Fall nutzte ein Unternehmer ein Gebäude zum Teil zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen und zum Teil zu privaten Wohnzwecken. Aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten konnte er die Vorsteuer in voller Höhe abziehen.
In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob die volle Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen auch dann zulässig ist, wenn es nur steuerfreien Umsätzen und privaten Wohnzwecken dient. In diesem Fall verneint der BFH den Vorsteuerabzug, weil dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. |